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   BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78   

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https://dejure.org/1980,4134
BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78 (https://dejure.org/1980,4134)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1980 - VI ZR 275/78 (https://dejure.org/1980,4134)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1980 - VI ZR 275/78 (https://dejure.org/1980,4134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Gesamtgläubigenstellung - Vereinbarung von Haftungsquoten im Innenverhältnis - Aufkommen für den Unterhaltsschaden, der den Hinterbliebenen durch das tödliche Verunglücken eines Gemeindearbeiters entstanden ist - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 428; VVG § 67

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Gesamtgläubigenstellung; Vereinbarung von Haftungsquoten im Innenverhältnis; Aufkommen für den Unterhaltsschaden, der den Hinterbliebenen durch das tödliche Verunglücken eines Gemeindearbeiters entstanden ist; Gesamtgläubigerschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 42
  • VersR 1980, 1072
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1966 - VI ZR 147/64

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Denn der Forderungsübergang des § 1542 RVO tritt - dem Grunde nach - schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses ein (BGHZ 48, 181, 184 ff) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66], während nach der Vorschrift des § 67 VVG, auf die nach Ansicht des Berufungsgericht die Klägerin ihr Ersatzbegehren stützen kann, der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erst dann auf den Versicherer übergeht, wenn dieser seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringt (vgl. BGHZ 44, 382, 388).

    Zwischen ihnen und Sozialversicherungsträgern besteht aber keine Gesamtgläubigerschaft (vgl. BGHZ 44, 382, 389 f).

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Denn der Forderungsübergang des § 1542 RVO tritt - dem Grunde nach - schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses ein (BGHZ 48, 181, 184 ff) [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66], während nach der Vorschrift des § 67 VVG, auf die nach Ansicht des Berufungsgericht die Klägerin ihr Ersatzbegehren stützen kann, der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erst dann auf den Versicherer übergeht, wenn dieser seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringt (vgl. BGHZ 44, 382, 388).
  • BGH, 26.09.1979 - IV ZR 94/78

    Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Ein Schadensversicherer ist die Rheinische Zusatzversorgungskasse jedoch nicht (BGH, Urt. v. 26. September 1979 - IV ZR 94/78 = VersR 1979, 1120).
  • BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67

    Ausgleich zweier Träger der Sozialversicherung im Innenverhältnis hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Dieser wäre dann sogar, wie die Revision zutreffend geltend macht, höher als das Berufungsgericht angenommen hat, da jedenfalls die Sozialversicherungsträger auch insoweit Gesamtgläubiger sind, als der Träger der Rentenversicherung KVdR-Beiträge geleistet hat und insofern Ersatzansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122), mögen auch im Innenverhältnis die Beiträge, die der Ersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz erstattet, nur der LVA zustehen (Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = VersR 1969, 898, 899).
  • BGH, 17.11.1959 - VI ZR 207/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Eine Gesamtgläubigerschaft kann aber nur bei gleichzeitigem Rechtsübergang eintreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 428 Anm. 2; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = VersR 1960, 85 zur Gesamtgläubigerschaft bei Forderungsübergang aus § 1542 RVO und § 87 a BBG).
  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - VI ZR 275/78
    Dieser wäre dann sogar, wie die Revision zutreffend geltend macht, höher als das Berufungsgericht angenommen hat, da jedenfalls die Sozialversicherungsträger auch insoweit Gesamtgläubiger sind, als der Träger der Rentenversicherung KVdR-Beiträge geleistet hat und insofern Ersatzansprüche bestehen (Senatsurteil vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122), mögen auch im Innenverhältnis die Beiträge, die der Ersatzpflichtige für den Krankenversicherungsschutz erstattet, nur der LVA zustehen (Senatsurteil vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = VersR 1969, 898, 899).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Der Annahme eines gesamtgläubigerähnlichen Verhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger steht entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht das Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 275/78 (VersR 1980, 1072) entgegen, wonach eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträger und Schadensversicherer, auf den die Forderung nach § 67 VVG aF übergeht, nicht besteht.
  • BGH, 04.07.2001 - IV ZR 307/00

    Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung

    Richtig ist sein Ausgangspunkt, daß § 67 VVG grundsätzlich nur auf eine Schadensversicherung, nicht aber auf eine Summenversicherung anwendbar ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 171/71 - VersR 1973, 224 unter III; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 275/78 - VersR 1980, 1072 unter II 1 a; Langheid in Römer/Langheid, VVG § 67 Rdn. 6, 7, jeweils m.w.N.).
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